Skimming - Betrug an Geldautomaten & Abzocke im Internet

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  • So langsam nehmen die Betrügereien an Geldautomaten und die Internet-Abzocke immer extremere Formen an, daher mach ich hier mal einen neuen Thread auf, indem Tipps gesammelt und weitergegeben werden können, wie man sich dagegen wehren kann.


    Was ist Skimming?


    Der englische Begriff "Skimming" bedeutet "Abschöpfen" oder "Absahnen" und steht für eine Methode, illegal elektronische Daten von Zahlungskarten (girocard und Kreditkarte) "auszuspähen". Bundesweit ist bei diesen Straftaten in den letzten Jahren ein Anstieg zu verzeichnen. Laut Bundeskriminalamt wurden im ersten Halbjahr 2010 1.927 Attacken auf insgesamt 1.073 Geldautomaten registriert. Damit wurden in diesem Zeitraum bereits nahezu die Fallzahlen des gesamten Vorjahres erreicht (2009: 2.058 Fälle). Nach polizeilichen Erkenntnissen handelt es sich dabei überwiegend um organisiert vorgehende ausländische Tätergruppen.
    Mit den auf diese kriminelle Art erlangten Daten werden Kopien von Geldkarten gefertigt. Damit heben die Täter im Ausland Geld vom Konto der Opfer ab. Denn in außereuopäischen Staaten genügt es, einzig den Magnetstreifen zu fälschen, um an das Geld der Opfer zu kommen. In Deutschland werden nur Karten mit einem Daten-Chip akzeptiert.


    Vorgehensweise der Täter
    Um in den Besitz der Kartendaten zu kommen, installieren die Täter vor dem Karteneinschubschacht der Geldautomaten ein manipuliertes Kartenlesegerät oder sogar eine vollständige Frontplatte. Diese manipulierten Kartenleser sind optisch dem Modell des Geldausgabeautomaten angepasst (gleiche Farbe, gleiche Aufkleber) und so hergestellt, dass die eingeschobene Bankkarte durch das illegale Lesegerät zum originalen Kartenleser weitertransportiert wird. So werden die Kontodaten ausgelesen und gespeichert, ohne dass die Bedienung des Geldausgabeautomaten beeinträchtigt und der Kunde misstrauisch wird.


    Um an die PIN zu gelangen, wird das Eintippen der Nummer mit einer Kamera oder einem Foto-Handy aufgezeichnet.
    Es gibt hierbei verschiedene Örtlichkeiten, die (Mini-) Kamera oder das Foto-Handy zu installieren:


    Oberhalb der PIN-Tastatur wird eine speziell für den Geldausgabeautomaten-Typ passende Verblendung oder Leiste (Kameraleiste) angebracht. Die (Mini-)Kamera bzw. das Foto-Handy ist dann in der Lage, über einen längeren Zeitraum alle PIN-Eingaben an der Tastatur aufzuzeichnen.
    seitlich in einem manipulierten Prospekthalter an der Decke versteckt in einer Rauchmelderattrappe


    Weitere Möglichkeiten zum Ausspähen der PIN bestehen durch:


    den Aufsatz einer täuschend echt wirkenden Tastatur-Attrappe
    ein Aufsatzkartenlesegerät mit integrierter Kamera



    So schützen Sie sich vor Skimming:


    Gehen Sie bitte sorgsam mit Ihren Zahlungskarten um und bewahren Sie die PIN stets getrennt von der Karte auf.
    Haben Sie mehrere Zahlungskarten? Betätigen Sie den Türöffner eines Bankinstitutes nicht mit der gleichen Karte, mit der Sie anschließend Geld abheben möchten.
    Geben Sie Ihre PIN niemals an einem Türöffner eines Bankinstitutes ein. Kein Geldinstitut verlangt für den Zugang zum Geldautomaten die Eingabe der PIN. Der Kartenleser hat immer nur die Funktion des Türöffners. Verständigen Sie in solchen Fällen die Polizei und das Geldinstitut.
    Achten Sie darauf, dass die Eingabe Ihrer PIN nicht von anderen beobachtet werden kann. Sorgen Sie für einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum nächsten Kunden.
    Decken Sie während der PIN-Eingabe das Tastaturfeld mit der anderen Hand oder einem Gegenstand (z. B. Geldbörse, Blatt Papier) als Sichtschutz vollständig ab. Das erschwert das "Ausspähen" per Kamera oder Foto-Handy erheblich.
    Nutzen Sie keinen Geldausgabeautomaten, an dem Ihnen etwas ungewöhnlich erscheint, z. B. angebrachte Leisten oder Verblendungen, abstehende und lockere Teile, Spuren von Kleber rund um den Kartenschlitz.
    Bei Verdacht auf Manipulation sollten Sie den Automaten nicht nutzen. Verständigen Sie die Polizei, um mögliche Spuren sichern zu können.


    Weitere Maßnahmen:


    Kontrollieren Sie regelmäßig Ihre Kontoauszüge und wenden Sie sich bei Auffälligkeiten sofort an Ihre Bank.
    Bei dem Verdacht der Ausspähung Ihrer Kartendaten lassen Sie bitte umgehend die Karte über Ihre Bank bzw. den bundesweiten Sperrnotruf unter 116 116 sperren und erstatten Sie Anzeige bei der Polizei.


    http://www.polizei-beratung.de…ldautomaten/skimming.html

  • :Tova:


    hi liebe marion,


    ...ich komm mir schon komisch vor, wenn ich am automaten geld abhebe...


    erst schau ich mich um, ob mir i-welche menschen 'komisch' vorkommen..
    dann decke ich alle meine getätigten eingaben mit der hand oder portemonnaie ab...
    hinterher streife ich über die komplette tastatur, damit man mit infrarot nicht die letzten eingegeben zahlen orten kann...


    total irre..oder


    letztens hat eine frau, die nach mir dran war (und meine ganzen 'manöver beobachtet hatte), mich gefragt, ob alles sicher ist... :weglol:


    ich hab sie dann einfach mal beruhigt... :brav:


    aber stimmt, aufpassen ist schon angebracht, nur verrückt machen sollten wir uns nicht..


    :blume:

  • Wenn Ihr Kinder habt, die ja mal wahllos irgenwo klicken, ist es oftmals so, dass sie, auch wenn der Vorgang nicht durch klicken bestätigt wird, angeblich trotzdem einen "Vertrag" abgeschlossen haben. Hier ein paar wertvolle Tipps:


    Nur wer volljährig, also 18 Jahre alt ist, ist geschäftsfähig und kann somit eigenständig Verträge aller Art abschließen. Für die Folgen ist der Volljährige aber auch verantwortlich.


    Was ist ein Vertrag?


    Kurzdefinition


    Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das durch wechselseitige und inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zweier oder mehrerer Personen zustande kommt. Von verschiedenen Vertragsarten ist der gegenseitige Vertrag von Interesse, da sich jede Seite zur Erbringung einer Leistung verpflichtet. Die Hauptfälle sind Kauf, Tausch und Miete. Wirksamwerden eines Vertrages Ein Vertrag wird erst dann wirksam, wenn die beidseitigen Willenserklärungen übereinstimmen (Annahme des Angebotes) und keine Nichtigkeitsgründe vorliegen. Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe sind unter anderem:


    » Geschäftsunfähigkeit
    » beschränkte Geschäftsfähigkeit, bei Abschluss eines rechtlich nachteiligen Rechtsgeschäftes ohne Einwilligung oder Genehmigung der gesetzlichen Vertreter
    » Sittenwidrigkeit, Wucher


    Nichtigkeit des Vertrages kann auch nachträglich durch Anfechtung wegen Irrtum, arglistiger Täuschung und Drohung eintreten.


    Kinder unter 7 Jahren – geschäftsunfähig


    Alle von Kindern vor Vollendung des 7. Lebensjahres eingegangenen Verpflichtungen sind nichtig (§ 105 BGB). Eltern können somit z. B. den Kaufpreis gegen Rückgabe der Ware zurück verlangen. Minderjährige ab 7 bis 17 Jahren – beschränkt geschäftsfähig Minderjährige können Verträge abschließen, jedoch ist folgendes zu beachten (§ 106 BGB ff):


    Rechtlich vorteilhafte Verträge
    die für den Minderjährigen weder einen Rechtsverlust noch eine Verpflichtung zur Folge haben, werden auch ohne Zustimmung der Eltern wirksam (z.B. Schenkung ohne Auflagen).


    Rechtlich nachteilige Verträge


    die dem Minderjährigen
    » Verpflichtungen (Kaufpreis ist zu zahlen) aufbürden oder
    » einen Rechtsverlust herbeiführen (Übereignung einer Sache), bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
    » Zustimmung vor Abschluss = Einwilligung
    » Zustimmung nach Abschluss = Genehmigung


    Beispiel:
    Sind die Eltern mit dem Kauf einer Sache einverstanden (= Einwilligung), so wird der Vertrag sofort wirksam. Sind die Eltern vor dem Kauf nicht gefragt worden, so wird der Vertrag erst wirksam, wenn sie zustimmen (= Genehmigung). Sie können aber auch die Genehmigung verweigern. Dann ist das Rechtsgeschäft nicht wirksam geworden und eine gekaufte Sache muss zurückgenommen werden (der Taschengeldparagraph ist jedoch zu beachten)!


    Der Taschengeldparagraph


    Durch den sogenannten Taschengeldparagraphen (§ 110 BGB) sollen Massengeschäfte des täglichen Lebens für alle Vertragspartner leichter gestaltet werden. Ein ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag eines Minderjährigen gilt von Anfang an als wirksam, wenn die Leistung mit Mitteln bewirkt wird, die ihm zu diesem Zwecke (z. B. Kleidergeld) oder zur freien Verfügung (= Taschengeld) von den Eltern oder mit deren Zustimmung von einem Dritten (z. B. Geld von der Oma) überlassen wurden. Kauft ein Minderjähriger vom Taschengeld aber einen Gegenstand von dem er weiß, dass die Eltern nicht einverstanden sind (z.B. eine Softairwaffe) so ist dieser Vertrag nicht wirksam. Verträge (Käufe), die das Taschengeld eines Monats deutlich überschreiten und nicht von „Sonderzahlungen“ bestritten werden, bedürfen jedoch der Zustimmung der Eltern. Verkäuferinnen und Verkäufer haben grundsätzlich keinen Vertrauensschutz, der Schutz der Minderjährigen geht immer vor.


    Orientierungswerte


    – die aber an die finanziellen Möglichkeiten der jeweiligen Familie angepasst werden sollten – empfehlen wir in unserem separaten Taschengeld-Ratgeber:


    für Kinder bis neun Jahre, bei wöchentlicher Auszahlung:
    unter 6 Jahre 1 €
    6 - 7 Jahre 2 €
    8 - 9 Jahre 3 €


    für Kinder ab zehn Jahre, Jugendliche und junge Erwachsene, bei monatlicher Auszahlung:
    10 – 11 Jahre 14 – 16 €
    12 – 13 Jahre 20 – 22 €
    14 – 15 Jahre 25 – 30 €
    16 – 17 Jahre 35 – 45 €
    18 Jahre 70 €


    ab 16 Jahre für Jugendliche, die wirtschaftlich noch ganz von den Eltern abhängig sind (Schüler, arbeitslose Jugendliche).


    Verträge per Internet oder Handy


    „Abzocke“ im Internet - Fernabsatzverträge


    Im Internet locken seit einigen Jahren viele Webseiten mit vermeintlich kostenlosen Angeboten. Mit „downloads“ von Computerprogrammen oder anderweitigen Angeboten (z.B. Intelligenztests) wird versucht, die (jugendlichen) Nutzer zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Nach Eingabe der persönlichen Daten in ein Anmeldeformular und der Zustimmung der AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) per Mausklick kommt somit häufig unwissentlich ein Vertragsabschluss über ein kostenpflichtiges Abonnement zustande. Die Kostenhinweise sind häufig versteckt, kleingedruckt und werden bewusst verschleiert. Da solche Verträge von Minderjährigen ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten ungültig sind, kann deshalb auch diesen „Verträgen“ widersprochen werden. Sie können sich mit den örtlichen Verbraucherzentralen in Verbindung setzen, oder nutzen Sie deren Widerspruchsformulare. Bei Verträgen, die mit Fernkommunikationsmitteln (z.B. E-Mail, SMS, Telefon) zustande kommen, handelt es sich um sogenannte Fernabsatzverträge.
    In der Regel können diese innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss widerrufen werden, solange die Leistung noch nicht in Anspruch genommen wurde.


    Handy


    Minderjährige können ohne Zustimmung der Eltern meist kein vertragsgebundenes Handy erwerben, der Vertrag muss immer von den Eltern abgeschlossen werden. Prepaid-Handys werden von den großen Netzanbietern an Jugendliche ab 16 Jahren verkauft, weil der Vertrag über den Taschengeldparagraphen wirksam wird und der Jugendliche keine großen „Telefonschulden“ machen kann. Ist allerdings das vom Minderjährigen erworbene Handy sehr teuer und die Eltern sind mit dem Kauf nicht einverstanden, dann wird der
    vom Minderjährigen geschlossene Vertrag nicht wirksam und das Handy kann zurückgebracht werden.



    Oft nachgefragt....


    Alkohol und Zigaretten


    An Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren dürfen keine Alkoholika verkauft oder weitergegeben werden. Wer 16 Jahre und älter ist, kann leichte Alkoholika (Bier, Wein) erwerben. Beim Kauf von Hochprozentigem (Schnaps) und Tabakwaren – Rauchen in der Öffentlichkeit ist ab 18 Jahren gestattet – muss man volljährig sein. Ansonsten begeht die Verkäuferin/ der Verkäufer eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid. Wenn Volljährige entgegen obiger Vorschriften für Minderjährige Alkohol oder Zigaretten erwerben oder weitergeben, müssen auch die Volljährigen mit einem Bußgeld rechnen!


    Jugendliche auf Reisen


    Kinder und Jugendliche können auch alleine verreisen, wenn altersgerechte Reiseformen gewählt werden und die Eltern zustimmen. Es gibt keine gesetzlichen Altersvorschriften.
    Die zur Bestreitung der Reise notwendigen Geschäfte können getätigt werden, soweit sie im Rahmen des Taschengeldparagraphen liegen. Eine vorherige Zustimmung der Eltern ist in jedem Fall ratsam. Eine entsprechende schriftliche Erlaubnis (auf einer Kopie des Personalausweises der Eltern) sollte mitgeführt werden, vor allem bei Auslandsreisen.


    Bankgeschäfte


    Schüler und Auszubildende benötigen für die Kontoeröffnung und jugendtypische Bankgeschäfte die Zustimmung der Eltern. Sie können sich dann


    » eventuell den Lohn überweisen lassen und
    » Barbeträge selbstständig abheben.


    Jugendliche mit einem gültigen Arbeitsvertrag benötigen keine Zustimmung zur Kontoeröffnung. Die Banken müssen sicherstellen, dass Konten Minderjähriger nur auf Guthabenbasis geführt werden. Kreditaufnahmen sind nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes möglich.


    Oft nachgefragt....


    Tätowieren und Piercen


    sind nach § 223 Strafgesetzbuch (StGB) Körperverletzungen und dann strafbar, wenn keine Einwilligung der verletzten Person vorliegt, siehe § 228 StGB. Minderjährige brauchen
    deshalb in der Regel die Einverständniserklärung der personensorgeberechtigten Personen. Haben also die Eltern vorab zugestimmt und eine Einwilligung liegt vor, dann droht dem
    Piercer oder Tätowierer keine Strafe.


    Ausbildungs-/Arbeitsverträge/Ferienjobs


    von Minderjährigen bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Ferienarbeit ist ab 15 Jahren erlaubt, ab 13 Jahren kann eine leichte und geeignete Tätigkeit (im Sinne
    des § 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung – KindArbSchV) bis zu 2 Stunden täglich ausgeübt werden.


    Kauf von Tieren


    Beim Kauf von Tieren gilt das Tierschutzgesetz § 11 c:


    » Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere (Mäuse, Ratten, Katzen, Hunde, etc.) an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.


    » Ansonsten gelten die Vorschriften für Verträge beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger.


    Feuerwerkskörper


    » der Klasse I kann ganzjährig an jedermann abgegeben werden, auch an Kinder (Taschengeldparagraph beachten).
    » der Klasse II dürfen nur an Volljährige und nur zum Jahreswechsel ab dem 29. Dezember verkauft werden (fällt der 28. auf einen Do/Fr/Sa, dann ist der Verkauf ab dem 28.
    erlaubt).


    Tipps für Eltern und Pädagogen


    Kinder und Jugendliche werden bereits frühzeitig mit Verträgen konfrontiert, meist werden Kaufverträge abgeschlossen. Um Probleme zu vermeiden, ungerechtfertigte Forderungen abzuwenden oder Verträgen zu widersprechen, sollten Sie nachfolgende Punkte berücksichtigen:


    » Verbieten Sie Vertragsabschlüsse (meist Kaufverträge) nicht grundsätzlich.
    » Klären Sie frühzeitig in welchem Umfang welche Verträge abgeschlossen werden dürfen.
    » Respektieren Sie die Einkäufe Ihrer Kinder, die diese lediglich von ihrem Taschengeld getätigt haben, auch wenn diese aus Ihrer Sicht unsinnig sind.
    » Informieren Sie Ihre Kinder über die Gefahren von Abzocke im Internet und versteckten „Verträgen“.
    » Scheuen Sie nicht persönlich oder schriftlich Widerspruch einzulegen, wenn Ihr minderjähriges Kind einen Vertrag abgeschlossen hat, dem Sie nicht zugestimmt haben oder zustimmen wollen (z.B. Ihr minderjähriges Kind ist in eine Abofalle geraten).
    » Bei Fernabsatzverträgen haben Sie in der Regel unabhängig vom Alter des Bestellers eine Widerrufsmöglichkeit von 2 Wochen, wenn die Leistung noch nicht in Anspruch genommen wurde!
    » Kommen Sie keinen unberechtigten Zahlungsaufforderungen nach ohne vorher Informationen einzuholen.
    » Lassen Sie sich gegebenenfalls von Fachleuten beraten, z.B. von der Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt.


    Informationen – wo?


    zum Thema Verträge mit Minderjährigen


    www.verbraucherzentrale-bayern.de I www.vz-berlin.de
    www.vz-nrw.de I www.elternimnetz.de I www.vis.bayern.de
    www.verbraucherschutz-forum.de (privates Forum von Verbrauchern für Verbraucher)


    zum Thema Abzocke im Internet/Sicherheit


    www.klicksafe.de I www.schau-hin.info
    www.computerbetrug.de (häufig empfohlene Seite mit kostenlosen Hintergrundinformationen)


    www.verbraucherzentrale.info


    Musterbriefe bei Zahlungsaufforderungen/Rechnungen


    www.verbraucherzentrale-bayern.de I www.vz-berlin.de


    Anzeigen — wo?


    Anzeigen nimmt jede Polizeiinspektion entgegen!


    http://www.jugendamt.nuernberg…ugendschutz_vertraege.pdf

  • Achtung! Habe gerade selbst so einen Anruf erhalten :kicher:


    Abzock-Anrufer geben sich als Microsoft-Techniker aus


    Mehrere Leser von heise Security haben im Laufe der vergangenen Tage Anrufe von Abzockern erhalten, die sich für Mitarbeiter eines in London ansässigen "Windows Technical Support Department" ausgaben. Die Betrüger behaupteten auf Englisch mit asiatischem Akzent, sie hätten aus der Ferne festgestellt, dass der Rechner des Angerufenen infiziert sei oder Probleme habe, die man dringend lösen müsse. Für eine Servicepauschale von 150 US-Dollar könne man dies unmittelbar per Fernwartung beheben.


    Um das Computerproblem zu beweisen, fordern die Abzocker das potenzielle Opfer beispielsweise dazu auf, den Befehl assoc einzugeben. Das Tool zeigt Informationen über die registrierten Dateinamenerweiterungen an und spuckt dabei unter anderem die Zeile ZFSendToTarget=CLSID\{888DCA60-FC0A-11CF-8F0F-00C04FD7D062} aus.


    Der Anrufer liest anschließend diese CLSID vor, damit der Rechnernutzer verifizieren kann, dass der vermeintliche Techniker tatsächlich ein Fehlersignal von dem System empfangen hat – die ID ist allerdings auf allen Systemen identisch. Danach soll der PC-Nutzer noch per Kommandozeile die Ereignisanzeige von Windows öffnen und zur Ansicht der kritischen Systemfehler wechseln – wo immer irgendwas angezeigt wird. Die angezeigten Fehler sollen den Nutzer davon überzeugen, dass mit seinem System tatsächlich etwas nicht in Ordnung ist.


    Wer auf den faulen Zauber hereinfällt, wird dazu aufgefordert, eine Fernwartungssoftware wie Ammyy Admin zu installieren, um den Techniker Zugriff auf den Rechner zu gewähren. Anschließend wird das Opfer dazu gedrängt, eine Servicepauschale in Höhe von 150 US-Dollar zu überweisen. Dieser Betrag soll angeblich ein Jahr Service sowie die Soforthilfe für das aktuelle Problem umfassen.


    Anscheinend buchen die Gauner nicht nur den geforderten Betrag ab, sondern versuchen auch die Kreditkartendaten des Opfers für spätere Zahlungen abzugreifen. Bei einem Leser hat der vermeintliche Techniker nach erfolgter Zahlung tatsächlich ein bis zwei Stunden mit einer angeblichen Antispyware-Software den Rechner bearbeitet. Dass der Anrufer in dieser Zeit jedoch PC-Probleme gelöst hat, darf man bezweifeln. Insgesamt soll sich der Anruf über rund fünf Stunden hingezogen haben.


    Ganz neu ist diese Betrugsmasche nicht: So hat etwa die Antivirenfirma Eset hierzu bereits vor über einem Jahr ein Paper (PDF-Datei) veröffentlicht; auch Microsoft warnt davor. Derzeit suchen sich die Abzocker offenbar vermehrt Opfer in Deutschland; vermutlich weil sich die Masche hierzulande noch nicht herumgesprochen hat.
    (rei)


    http://www.heise.de/security/m…echniker-aus-1656479.html

  • Es gibt wieder eine neue Masche, um die Internetuser abzuzocken. Ist schon durch die Presse gegangen, doch viele Internetuser sind absolut verunsichert.


    Streaming-Abmahnung! Schon Tausende User sind davon betroffen! U+C Rechtsanwälte


    ACHTUNG – WICHTIGER HINWEIS!


    Man muss hier zwischen der ECHTEN ABMAHNUNG und der GEFAKTEN ABMAHNUNG UNTERSCHEIDEN!
    Denn die ECHTE ABMAHNUNG KOMMT ÜBER DEN POSTWEG, die GEFÄLSCHTE ABMAHNUNG per E-MAIL
    1) DIE ECHTE ABMAHNUNG:


    Die ECHTE Abmahnung kommt über den POSTWEG!


    Unser Anwalt Karsten Gulden, LL.M. von GGR Rechtsanwälte sagt dazu:


    Die Kanzlei U+C Rechtsanwälte mahnt für den Rechteinhaber The Archive AG User der Streaming-Plattform www.redtube.com ab, die sich angeblich illegal per Streaming urheberrechtlich geschützte Werke des Rechteinhabers The Archive AG anschauen würden. Hierbei handelt es sich nicht um einen Einzelfall, wie sie Anzahl der Anfragen zeigt. Neben dem Titel “Amanda’s Secret” werden noch die Werke “Dream Trip”, “Glamour Show Girls”, sowie “Miriam’s Adventures” abgemahnt.


    In beiden Fällen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eingefordert sowie die Zahlung einer Schadenspauschale von insgesamt 250,00 €.


    Hinweis: Nutzer die eine ECHTE MAHNUNG erhalten haben, also über den POSTWEG, die können sich bei unserem Anwalt melden. Weitere Infos sowie Kontaktmöglichkeiten findet man hier vor: https://ggr-law.com/filesharing/u-c/streaming-abmahnung.html


    2) DIE FALSCHE ABMAHNUNG:


    Die FALSCHE ABMAHNUNG kommt als E-MAIL. Obwohl als Absender auch “U+C Rechtsanwälte” aufscheint, sind diese E-Mail Abmahnungen NICHT VON U+C


    Uns ist nicht bekannt, dass U+C Abmahnungen per Mail verschickt, der Anhang ist sehr wahrscheinlich schädlich.


    ACHTUNG! IN DER ZIP DATEI (DATEIANHANG) BEFINDET SICH EIN TROJANER!


    http://www.mimikama.at/allgeme…etroffen-uc-rechtsanwlte/


    Da ich das gestern schon gelesen hatte, da ich immer Nachrichten von dieser Gruppe "Zuerst denken - dann klicken! Hier findest du aktuelle Fakemeldungen" auf Facebook erhalte, hab ich mich natürlich weggeschmissen, als ich heute, genau so eine Email in meinem Postfach hatte, vor allen Dingen achte man auf das Datum und die Uhrzeit, wann ich mir angeblich dieses Video angesehen haben soll :ablach:


    Von: Regensburger Rechtsanwaltsgesellschaft Email vom: 10.12.2013 um 17:25 Uhr


    Sehr geehrte/r Marion,


    Gegenstand unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Werk Miriams Adventures. Unserer Mandant The Archive AG steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht haben Sie durch das Downloaden des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.


    Folgende Nutzerdaten konnten seitens beauftragter Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher rechtlich speichern:


    Datum/Uhrzeit: 23.12.2013 24:56:16
    IP-Adresse: 84.13.23.139 Marion
    Produktname: Miriams Adventures
    Benutzerkennung: 9299348243
    Stream Seite: Redtube


    Unsere Mandantin hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 271 8 264/73 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.


    Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie hiermit auf, die gegebenenfalls noch vorhandene rechtswidrige Kopie sofort von Ihrem Computer zu löschen. Weiter fordern wir Sie auf zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung gegenüber unseren Mandant abzugeben, für deren Eingang in unserer Kanzlei eine Frist bis spätestens 16.12.2013 notiert wurde. Die Unterlassungserklärung muss hier im Original mit Unterschrift vorliegen. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag mit einer Vertragsstrafenregelung nach dem gängigen Hamburger Brauch ist in der Anlage beigefügt. Sofern Sie beabsichtigten, diesen abzuändern (§ 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG), weisen wir darauf hin, dass nur eine Unterlassungserklärung mit einer ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt.


    Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Kostenerstattungsanspruch gegen Sie. Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 75,59 Euro beziffern. Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu ersetzen. Hierfür sind 90,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Inanspruchnahme bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:


    Gegenstandswert: 4715,00 Euro
    Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2030 VV RVG: 134,88 Euro
    Pauschale für Post und Telekommunikation: 23,11 Euro
    Schadensersatz: 75,59 Euro
    Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal: 90,00 Euro


    Die aufgezeichneter Beweise sowie die Bankdaten und unsere Kontaktdaten ersehen Sie in der angehängten Datei.


    Mit freundlichen Grüßen


    Rechtsanwälte Urmann und Collegen



    Also Ihr Lieben, wenn Ihr so eine Mail erhalten solltet, NICHT den Anhang öffnen und sofort damit in den Mülleimer :ablach: Es gibt Idioten auf der Welt, die sollte man lebenslänglich wegsperren :dafuer: Oder sie aufgrund ihrer hellseherischen Fähigkeiten auf den Jahrmarkt schicken, wenn sie doch am 10.12.2013 schon wissen, dass ich mir am 23.12.2013 einen Film ansehen werde :abroll:

  • Eine weitere Masche, die besonders bei älteren Menschen angewendet wird ist die "Ablenkung"


    Der Fall:
    Zuschauer Gerhard O. geht regelmäßig zum Geldabheben an den - außen am Gebäude angebrachten - Automaten seiner Postbank-Filiale. Er fühlt sich dabei eigentlich sicher – auch dieses Mal. Nichts erscheint im verdächtig. Der Rentner beginnt mit dem Abhebevorgang, doch bevor er die gewünschte Summe eingeben kann, wird er gestört: Ein junger Mann taucht direkt neben ihm auf und verdeckt mit einem Stück Karton den Bildschirm. Als der Rentner ihn auffordert, das zu unterlassen, ist er aber binnen Sekunden auch schon wieder verschwunden und für Gerhard O. ist der Vorfall somit abgehakt. Doch der kurze Moment hatte dem Trickbetrüger schon ausgereicht, um selbst den Auszahlungsbetrag zu bestimmen: 1.000 Euro!


    Nichtsahnend setzt Gerhard O. den Vorgang fort und der Automat beginnt zu Rattern. Das ist das Zeichen für die Täter zum erneuten Zuschlagen: Als der Rentner seine Karte herausnimmt, zerren ihn zwei Männer vom Automaten weg, nehmen das Geld und verschwinden


    Gerhard O. meldet den Überfall der Polizei. Beim Landeskriminalamt kennt man diese Masche, bei der die Täter meistens nicht alleine arbeiten: Während einer Geldtransaktion wird das Opfer abgelenkt, indem ihm beispielsweise ein Stadtplan vor das Gesicht gehalten und nach dem Weg gefragt wird. Der kurze Moment der Verwirrung reicht den Tätern, um die von ihnen gewünschte Summe einzugeben und oft sogar noch, um das Geld einzustecken – ohne dass das Opfer realisieren kann, wie ihm geschieht.


    Ist der Geldautomat nicht videoüberwacht – wie im Fall von Gerhard O. – gibt es kaum eine Chance, den Tätern auf die Spur zu kommen. Doch Banken sind gesetzlich nicht verpflichtet die Geldautomaten mit einer Videokamera zu überwachen.
    :lupe:


    ich persönich finde es nicht richtg, dass Geldautomaten nicht videoüberwacht werden, anscheindend sind da harmlose Fußgängerzonen und öffentliche Parkplätze dann schon mal wichtiger ?( und dass obwohl:


    Die Masche komme zum Teil sogar regional gehäuft vor – so heißt es. Die Bank sieht sich gefordert: Aktuell entwickele sie Aufkleber, die in den betroffenen Städten gut sichtbar für den Kunden neben dem Eingabefeld am Geldautomaten angebracht werden sollen. :raufen:


    Die Rettung: „Abbruch“ drücken!


    Warnhinweise, die für Gerhard Oberle zu spät kommen. Wäre ihm die Masche bekannt gewesen, so hätte er auf "Abbruch" drücken können und ihm wäre vermutlich kein Schaden entstanden.


    Der beste Schutz gegen diese Masche sind innenliegende Geldautomaten, die videoüberwacht sind. Das schreckt viele Täter ab.
    Und warum wird dann nicht standardmäíg ein solcher Schutz für die Kunden gleich eingebaut? :patsch:


    Insbesondere wenn es ein außenliegender Automat ist, sollte man aber zusehen, dass man alleine ist. Sind andere Personen in der Nähe, achten Sie auf so viel Abstand, dass diese erstens nicht sehen, was Sie machen und zweitens keinen Einfluss auf die Geldtransaktion haben können. Erscheint Ihnen irgendetwas komisch, brechen Sie die Aktion lieber ab!

  • Vielen Dank für eure Tipps!
    Ich hebe schon seit längerer Zeit nur im Notfall das Geld vom Geldautomaten ab. Ich gehe einfach, wie ich das früher auch gemacht habe, direkt zur Kasse.
    Soweit es sich vermeiden lässt, bestelle ich auch nichts im Internet.

  • Zu Streaming und Download sei noch folgendes gesagt:


    Derzeit sind zentausende Mails und Briefe unterwegs von Anwälten, die gerade auf die Personengruppen abziehlen, die sich mal ein Sexfilmchen angeschaut haben.


    Das Streamen - also das ansehen wurde bisher noch von keinem Gericht verurteilt, denn es ist kein Speichern auf der eigenen Festplatte für spätere Zwecke. Der Stream ist nur für Sekunden oder Minuten auf den eigenen Rechner.


    Der Download dagegen liegt in einer Grauzone. Wichtig ist hier auch ein ersichtlicher Hinweis auf Urheberrecht usw.


    AUF KEINEN FALLE ZAHLEN!


    Das raten Rechtsexperten in den TV-Nachrichten. Man versuche es gerade über die Sexfilmchen, weil man damit rechnet, dass die Personen sich erwischt und peinlich berührt fühlen - sofort zahlen um keine Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen.


    Also selbst bei einem Brief - nicht zahlen sondern ggf. einen Anwalt aufsuchen. :hut:

    Jeder Tag an dem Dich jemand liebt ist ein schöner Tag!

    Ich liebe Dich!!!

    Wer lesen kann ist klar im Vorteil (und weiß Bescheid)

  • die sich mal ein Sexfilmchen angeschaut haben.


    Der "Witz" an der Sache ist, dass auch die Personen diese Briefe/Mails bekommen, die sich noch nie so ein Ding (schon gar nicht im Internet) angesehen haben :kicher: Aber lt. meiner Mail habe ich ja nun noch 12 Tage Zeit, mir das Ding am 23.12.10 um 24.56 Uhr :abroll: anzusehen, aber bei den Preisen, sollte ich mir besser überlegen, am 23.12.13 um 24.56 Uhr lieber eine DVD von Michael einzulegen, das ist definitiv besser als solche Filmchen :lg:

  • :Tova:


    ja, von diesen mails hab ich auch gelesen...
    und wie shi sagte, keinesfalls zahlen..

    aber bei den Preisen, sollte ich mir besser überlegen, am 23.12.13 um 24.56 Uhr lieber eine DVD von Michael einzulegen, das ist definitiv besser als solche Filmchen :lg

    :hmhm:

    :weglol: Marion, Marion und dat alles in der heiligen Nacht? Böses Mädchen und noch dazu um diese Uhrzeit

    marion hat einen entscheidenden vorteil...


    'gute mädchen kommen in den himmel, böse ÜBERALL hin' :jubel:


    :blume:

  • die sich noch nie so ein Ding (schon gar nicht im Internet) angesehen haben :kicher:


    Meine Güte bist Du brav :glupschi:
    Ich schon - ich bin ein böses Mädchen :hmhm: Und E-Mail habe ich auch schon bekommen ... Ist aber ein paar Monate her :ablach:

    Jeder Tag an dem Dich jemand liebt ist ein schöner Tag!

    Ich liebe Dich!!!

    Wer lesen kann ist klar im Vorteil (und weiß Bescheid)

  • Gerade wieder eine relativ "frische" Abzocke!


    Vorsicht: Trojaner im Anhang:


    solche und ähnliche Mails werden derzeit gehäuft verschickt:


    Sehr geehrter Nutzer XXX,


    wir freuen uns, dass Sie sich für uns entschieden haben.


    Die monatliche Gebühr beträgt 69,90 €. Die Laufzeit Ihres ABOs beträgt 6 Monate und könnte jeweils zum Monatsende gekündigt werden. Wir weisen Sie freundlich darauf hin, dass durch die Annahme der AGBs von Video-on-Demand Mediathek GmbH ein gültiger Vertrag abgeschlossen wurde.


    In der beigefügten Datei finden Sie nochmal die Rechnung mit unseren Bankverbindung. Wir bitten um Überweisung des Rechnungsbetrages innerhalb von 7 Tagen an die im Vertrag genannte Bankverbindung. Falls Ihnen unsere Dienste nicht gefallen, können Sie bequem innerhalb von 2 Wochen mit Hilfe des Schreibens im Anhang den Vertrag stornieren. Sollten wir weder eine Zahlung, noch eine Kündigung innerhalb von 7 Tagen erhalten, werden wir die Kosten des Mahnverfahrens und Verzugszinsen Ihnen in Rechnung stellen müssen.


    Wir wünschen Ihnen weiterhin gute Unterhaltung auf unserer Plattform.


    Mit freundlichen Grüßen.


    Giro Online Service GmbH Lars Brenz
    Video-on-Demand Mediathek GmbH


    bitte unbedingt lesen: http://www.polizei-praevention…/abo-vertrag-in-mail.html

  • Hoffe das ist hier richtig :dd:


    Experten warnen: Finger weg von Windows 10 | 23. August 2015 | www.kla.tv (Medienkommentar)


    w_zfOaAPCf4



    Das neue Betriebssystem brilliert im ersten Moment mit vielen neuen
    Funktionen, die das Leben erleichtern sollen: Windows 10 enthält eine
    einheitliche Plattform für alle Geräte. Alles kann komplett
    untereinander synchronisiert werden, seien es Smartphones, Tablets,
    Desktop-Computer oder Spielkonsolen. Zudem verspricht Microsoft mehr
    Sicherheit gegenüber den Bedrohungen aus dem Internet usw. Auf den
    ersten Blick also ein echter Entwicklungssprung und das zum Nulltarif!


    Wir
    stellen uns heute mit Ihnen die Frage: Was verbirgt sich wirklich
    hinter dem Geschenk von Microsoft? Können Sie diesem Upgrade blind
    vertrauen oder vertraut Microsoft auf Ihre Blindheit?


    Direkt auf
    den Punkt gebracht sind die Ergebnisse unserer Recherchen und
    Praxis-Tests erschreckend: Wer bei der Installation nicht blind auf
    "weiter" - "weiter" klickt, sondern die Datenschutzbestimmungen von
    Microsoft überfliegt, stößt schnell auf Sätze wie diesen. Ich zitiere:


    "Schließlich
    werden wir auf personenbezogene Daten zugreifen, diese offenbaren und
    bewahren, einschließlich privater Inhalte wie der Inhalt Ihrer E-Mails
    und andere private Mitteilungen oder Dateien in privaten Ordnern, wenn
    wir in gutem Glauben sind, dass dies notwendig ist, um: geltende Gesetze
    einzuhalten oder auf gerichtliche Verfahren zu antworten,
    einschließlich denen von Strafverfolgungsbehörden oder anderen
    staatlichen Stellen."


    Alles klar? Dieser Satz bedarf keiner
    weiteren Auslegung. Er sagt deutlich aus, dass ihre privaten Dateien wie
    Worddokumente, E-Mails, Bilder usw. usf. jederzeit dem guten Glauben -
    sprich der Willkür von Microsoft ausgeliefert sind, um sogenannt
    "geltendes Gesetz" einzuhalten! Es folgen weitere Punkte in der
    Aufzählung, die unmissverständlich klarmachen, dass Windows 10 als
    gezieltes Mittel zur totalen Kontrolle und Überwachung der Bürger dient
    und den Nutzer gläsern macht. Microsoft wertet dabei nicht nur Ihre
    persönlichen Daten aus, sondern zum Beispiel auch
    - sämtliche getippten sowie handgeschriebenen Eingaben,
    - den jeweiligen Standort des Gerätes,
    - aufgerufene Webseitenadressen,
    - eingegebene Suchbegriffe,
    - Kontakte zu anderen Personen
    - und die gekauften Artikel, vor allem Musik oder Filme.


    Weiter
    besteht für Microsoft die Möglichkeit, Mikrofone oder Kameras, die am
    Computer angeschlossen sind, ungefragt von außen anzusteuern.


    Wie
    unter anderem die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz bestätigt,
    verwandelt das neue Betriebssystem den PC somit in eine „private
    Abhöranlage“. Auch wenn der Nutzer die Möglichkeit hat, in Windows 10
    einige Sicherheitseinstellungen vorzunehmen, werden diese in wichtigen
    Teilen ignoriert.

  • @ monkey:

    Zitat

    Hoffe das ist hier richtig :dd:


    Experten warnen: Finger weg von Windows 10 | 23. August 2015 | www.kla.tv (Medienkommentar)


    @ Monkey, vielen Dank für mich was das jetzt ein super Info, weil mein Mann musste natürlich direkt Windows 10 :iwds: haben und
    hat es meinem Sohn auch schon überspielt und das hört sich ja sehr interessant an. Werde ich auf jeden Fall nachher zu Hause
    mal mit ihm besprechen. :tipper:



    Tschüss,
    Claudia

  • Der unsichtbare Angriff – Neue „Skimming“-Masche am Geldautomat
    (XY-Sendung vom 10. Februar 2016)

    Im Mai 2015 filmen Überwachungskameras in einer Nürnberger Bank einen Mann, der sich nachts im Foyer am Geldautomaten zu schaffen macht. Auf den Bildern ist gut zu erkennen, wie der Mann den Automaten öffnet. Laut Polizei soll er dabei zwei winzige Gegenstände im Inneren des Geräts installiert haben: einen winzigen Recorder, der die Daten der EC-Karten kopieren kann, und eine winzige Kamera, die durch die Schlitze des Lautsprechers die Tastatur abfilmt. Zwei Nächte später holen der Unbekannte und seine Komplizen die Geräte wieder ab.



    Über tausend Opfer

    In der Folge wird an Geldautomaten in allen Teilen der Welt –zum Beispiel in den USA, Taiwan und Venezuela – von den ausgespähten Konten unrechtmäßig Geld abgebucht. Soweit bisher bekannt, beläuft sich die Schadenssumme auf rund 450.000 Euro.


    Weitere Infos unter:
    http://www.e110.de/der-unsicht…smasche-an-bankautomaten/


    Im Video ab ca. 27:17

  • Verbraucherzentrale verklagt Microsoft
    "Windows 10 ist wie eine Abhöranlage"


    29.02.2016, 17:06 Uhr | jhof



    Windows 10 schnüffelt seine Nutzer aus. (Quelle: t-online.de



    Microsofts neues BetriebssystemWindows 10 ist wie eine Abhöranlage, warnt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Verbraucherschützer haben den US-Konzern nun vor dem Landgericht München verklagt (Az.: 12 O 909/16), weil Microsoft einer geforderten Unterlassungserklärung nicht nachgekommen ist.
    Mehr zum Thema


    Nach Smartphones und Tablets erfolgt jetzt auch am PC oder Notebook eine umfassende Beobachtung – jedenfalls bei allen Nutzern, die Windows 10 bereits installiert und dafür die bequeme "Expressinstallation" gewählt haben. Das erläutert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW).
    Nutzer von Windows 10 sollten die Datenschutz-Einstellungen des neuen Betriebssystems überprüfen. Die Einstellungen sind nach Angaben der Verbraucherschützer automatisch so festgelegt, dass Microsoft umfassend über das Nutzungsverhalten der Computeranwender informiert wird. Die Folge: Nutzer könnten beim Online-Shopping ungleich behandelt, die Suche nach günstigen und geeigneten Angeboten erschwert werden.




    Datenschutz-Einstellungen in Windows 10



    Ohne Zustimmung kein Windows 10
    Zum Teil sind die Einstellungen zwar notwendig, damit neue Dienste wie der Sprachassistent Cortana arbeiten können. Als Nutzer sollte man aber abwägen, ob die Sprachsteuerung so viele Vorteile bringt, dass man den Datenversand dafür in Kauf nehmen möchte.
    Beim Upgrade wird der Nutzer mit einer aus Sicht der VZ NRW nur unzureichend über die Datenschutzklausel informiert: Darin verlangt das Unternehmen die Einwilligung in die Datenerhebung und -nutzung pauschal für alle Funktionen und Dienste gemäß der seitenlangen Datenschutzerklärung, auf die in der Klausel verwiesen wird. Und ohne Zustimmung gebe es auch kein Upgrade.
    Der Tipp: Wer das Upgrade noch vor sich hat, sollte bei der Installation 'Einstellungen anpassen' und nicht die Expressvariante wählen.
    Klage wegen Update-Praxis
    Im Dezember hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ebenfalls dem US-Konzern wegen seiner Update-Praxis eine Abmahnung zugeschickt. Auf Anfrage von t-online.de konnte die VZ BW bestätigen, dass Microsoft der Unterlassungserklärung nicht nachgekommen ist. Auch hier wurde der Konzern verklagt.
    Grund ist die mit 6 Gigabyte unangemessen hohe Speicherplatz-Reservierung für Windows 10. Insbesondere für Rechner mit wenig SSD-Speicher sei diese Praxis eine Zumutung, so die Verbraucherzentrale.
    (Mit Material von dpa)


    http://www.t-online.de/compute…0-eine-abhoeranlage-.html



    Ich hatte seinerzeit mich für das W10 vorangemeldet gehabt, aber aufgrund einiger Informationen an meinem PC die Einstellungen verändert, so dass ich inzwischen keine - wie von Microsoft geändert - automatischen Updates bekomme, die mit meinem W8 auch nicht kompatibel sind! Den Hinweis, W10 endlich zu downloaden bekomme ich zwar noch, aber es können GsD keine Updates ohne meinem Willen erfolgen! Meine interne Kamera am Lapptop UND Smartphone, die sich öfters selbständig eingeschaltet und geblitzt hatten, habe ich inzwischen abgeklebt, solange wie ich sie selbst nicht benötige! Im Smartphone muß ich mich noch auf die Suche nach dem entsprechenden Trojaner machen....

  • Für alle Iphone Besitzer:


    Der US-Regierung ist jedes Mittel Recht, um verschlüsselte iPhone-Inhalte auszulesen. CC BY-SA 2.0, via flickr/Toshiyuki IMAI



    FBI verzichtet auf Apples Hilfe beim iPhone-Hack
    von Tomas Rudl am 22. März 2016, 18:49


    Eine für heute anberaumte Anhörung im Verfahren zwischen Apple und der US-Regierung ist überraschend vertagt worden. Dem FBI sei von einer nicht genannten Stelle außerhalb der Regierung eine Methode präsentiert worden, mit der sich die Passcode-Sperre des betreffenden iPhone 5C aufheben lassen soll. Apples Unterstützung zum Umgehen der iOS-Sicherheitsmaßnahmen sei daher nicht mehr notwendig, heißt es im Antrag (PDF) der Regierung. Im nun ausgesetzten Verfahren hat das FBI bis zum 5. April 2016 Zeit, um den bislang unbekannten Hack auf seine Zuverlässigkeit zu testen.


    Das kalifornische Gericht hat letzten Monat Apple dazu verdonnert, dem FBI eine eigens entwickelte iOS-Version mit eingebauter Hintertür zur Verfügung zu stellen. Dagegen hat das IT-Unternehmen Berufung eingelegt und mit einem offenen Brief des Firmenchefs Tim Cook eine öffentliche Debatte über staatlich verordnete Hintertüren entzündet. Beobachter gehen davon aus, dass die US-Behörden weniger darauf abzielen, dieses eine iPhone zu entsperren, sondern einen Präzedenzfall schaffen wollen. Neben dem kalifornischen Gerichtsverfahren sind mindestens zehn weitere laufende, ähnlich gelagerte Fälle bekannt, die Apple zum Einbrechen in die Geräte ihrer Kunden zwingen wollen.



    Gesetzentwürfe im US-Kongress


    Ausgestanden ist die Affäre damit also keineswegs, sondern bestenfalls aufgeschoben. Zudem nahm in den vergangenen Wochen eine überparteiliche Gesetzesinitiative im US-Senat Fahrt auf, die eine gesetzliche Grundlage für Hintertüren in US-amerikanischen IT-Produkten schaffen könnte. Über Details des Entwurfs ist derzeit nichts bekannt, allerdings sind die beiden federführend an der Ausarbeitung beteiligten Abgeordneten Richard Burr (R-NC) und Dianne Feinstein (D-CA) als Sicherheitspolitik-Hardliner bekannt. Das FBI unternehme alles, um Amerikaner zu schützen, erklärte die im Geheimdienstausschuss des Senats sitzende Feinstein. „Das kann man nicht machen, solange man nicht alle Informationen hat, um eine komplette Untersuchung durchzuführen“, so Feinstein.


    Parallel dazu bereitet auch das US-Repräsentantenhaus einen Gesetzentwurf vor, der auf die Einrichtung einer „Verschlüsselungskommission“ drängt. Dort sollen Vertreter der Industrie, von Ermittlungsbehörden und Geheimdiensten Fragen zu Verschlüsselung behandeln, die jedoch schon in den 1990ern beantwortet wurden, wie die Electronic Frontier Foundation (EFF) betonte:

    Zitat

    The commission is set to ask questions already answered in the 1990s like whether or not the government should mandate backdoors or otherwise change current law. The answer is no. At the end of the day, the commission shows Congress still hasn’t learned that math is not something you can convince to compromise.

    https://netzpolitik.org/2016/f…s-hilfe-beim-iphone-hack/