Mein Vorschlag: Entweder schicke ich ihn morgen als Einzelperson an den MABB
oder wir können es , wenn ihr wollt entsprechend geändert im Namen des MJJ Forever an nachfolgende Dame zusenden.
Vllt sollte man unter dem Punkt "Jugendschutz" noch den den § 5 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag einfügen, der u.a. die Sendezeit regelt.
Ich zitiere aus folgender Seite: https://www.programmbeschwerde.de/jugendschutz/
„…1. Sendezeiten / Altersstufen
Hier geht es um die sogenannten entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte, die einen negativen Einfluss auf die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen haben können. Unter anderem sind dies Angebote mit schockierenden, bedrohlichen oder ängstigenden Inhalten, die bei Kindern und Jugendlichen eine übermäßige psychische Belastung hervorrufen können.
Im Rundfunk dürfen solche Sendungen nur zu Zeiten ausgestrahlt werden, zu denen Kinder und Jugendliche gewöhnlich nicht fernsehen, also zu Abend- bzw. Nachtzeiten. Je nachdem, ob eine Sendung auf kleine Kinder, auf jüngere oder auch auf ältere Jugendliche eine beeinträchtigende Wirkung hat, muss der Rundfunkveranstalter eine geeignete Sendezeit wählen. Sendungen, die für Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren nicht geeignet sind, dürfen erst ab 22 Uhr ausgestrahlt werden und müssen als solche angekündigt werden. Meistens wird mit dem Satz:“ Diese Sendung ist nicht geeignet für Zuschauer unter 16 Jahren“ darauf hingewiesen. Sendungen für Zuschauer ab 18 Jahren sind erst ab 23 Uhr erlaubt und werden ebenfalls entsprechend gekennzeichnet.
Der Rundfunkveranstalter kann aber auch jugendschutzrelevante Sendungen mittels gesonderter Jugendschutzsperren (Jugendschutzcode) verschlüsseln.
Im Internet sind als Zugangsbeschränkungen technische Kontrollmechanismen wie Jugendschutzprogramme oder/und technische Mittel vorgesehen.
weitere Informationen: § 5 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag“